LAG Köln - Urteil vom 27.06.2012
9 Sa 20/12
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; TVöD -K § 33 Abs. 1; TVöD -K § 33 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 50
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 750/11

Verbot der Altersdiskriminierung; Wirksamkeit der tarifliche Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1 TVöD-K

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 20/12

DRsp Nr. 2012/21090

Verbot der Altersdiskriminierung; Wirksamkeit der tarifliche Altersgrenzenregelung in § 33 Abs. 1 TVöD -K

1. Die tarifliche Altersgrenzenregelung nach § 33 Abs. 1 TVöD -K ist rechtswirksam und steht insbesondere auch mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang (Anschluss an BAG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des EuGH vom 21. Juli 2011 - C-159/10 - und 13. September 2011 - C-447/09 -.2. Der öffentliche Arbeitgeber handelt im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums, wenn er in dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle eines Leiters einer Ergotherapieschule eine Ausbildung als staatlich anerkannter Ergotherapeut voraussetzt. Dies gilt auch gegenüber dem aufgrund Erreichens der tariflichen Altersgrenze ausgeschiedenen bisherigen Stelleninhaber, wenn er sich auf die ausgeschriebene Stelle bewirbt.3. Der öffentliche Arbeitgeber darf bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle die mit der tariflichen Altersgrenzenregelung zulässigerweise verfolgten sozialpolitischen Ziele berücksichtigen, im Interesse einer Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern und ihnen Aufstiegschancen zu geben.

Tenor

1. 2.