LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 SF 47 bis 58/18 AB
Normen:
SGG § 113 Abs. 1;

Verbindung von Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 47 bis 58/18 AB

DRsp Nr. 2018/12141

Verbindung von Verfahren

Tenor

I.

Die Verfahren L 11 SF 9 bis 38/18 AB, L 11 SF 47 bis 58/18 AB und L 11 SF 64 bis 65/18 AB werden miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen L 11 SF 9/18 AB fortgeführt.

II.

Die Anträge, die RiLSG A., B. und C. als befangen abzulehnen, sind unzulässig.

Normenkette:

SGG § 113 Abs. 1;

Gründe

Die Verbindung erfolgt gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Antragsteller hat die RiLSG A., B. und C. als befangen abgelehnt. Eine Begründung hierfür hat er nicht gegeben.

Gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 60 Rn. 10b).

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).