LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2012
6 Sa 1943/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs.2; BGB § 613a Abs. 3; AVR AK DWBO Anlage 14;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 18434/10

Verbindlichkeit von späteren Änderungen und der AVR bei Übertragung eines Betriebes des Diakonischen Werks auf eine nichtkirchlichen Erwerber; Zeitpunkt für den Nachweis eines negativen Betriebsergebnisses als Voraussetzung für den Wegfall der Verpflichtung zur Leistung eines Teils der Jahressonderzahlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1943/11

DRsp Nr. 2012/16558

Verbindlichkeit von späteren Änderungen und der AVR bei Übertragung eines Betriebes des Diakonischen Werks auf eine nichtkirchlichen Erwerber; Zeitpunkt für den Nachweis eines negativen Betriebsergebnisses als Voraussetzung für den Wegfall der Verpflichtung zur Leistung eines Teils der Jahressonderzahlung

1. Wird ein Betrieb des Diakonischen Werks auf einen nichtkirchlichen Erwerber übertragen, sind aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung auch deren spätere Änderungen und Ergänzungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich verbindlich. 2. Der Nachweis eines negativen Betriebsergebnisses im Vorjahr als Voraussetzung für den Wegfall der Verpflichtung zur Leistung der zweiten Hälfte einer Jahressonderzahlung kann auch nach dem in Anlage 14 Abs. 3 Satz 1 AVR DW EKD oder AK DWBO genannten Zeitpunkt geführt werden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2011 - 37 Ca 18434/10 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 434,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 76,6 % und die Beklagte zu 23,4 % zu tragen.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.