OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2013
3 RBs 251/12
Normen:
SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23; SGB III § 316 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 290
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 868/11

Verbindlichkeit eines Auskunftsverlangens der Agentur für Arbeit

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 3 RBs 251/12

DRsp Nr. 2013/16547

Verbindlichkeit eines Auskunftsverlangens der Agentur für Arbeit

1. Bei dem Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber nach § 316 Abs. 1 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X.2. Kommt der Arbeitgeber diesem Auskunftsverlangen nicht nach, ist der objektive Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 23, 316 Abs. 1 SGB III nur dann erfüllt, wenn das Auskunftsverlangen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass es entweder unanfechtbar oder zumindest sofort vollziehbar, d.h. mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG verbunden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23; SGB III § 316 Abs. 1;

Gründe

I.