LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2010
L 1 KR 47/08
Normen:
SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 104; SGB X § 44 Abs. 2; SGB XII § 48; SGB XII § 95;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 248/07

Verbindlichkeit einer rechtswidrigen Statusentscheidung über die Versicherteneigenschaft im Erstattungsverfahren

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 47/08

DRsp Nr. 2010/7090

Verbindlichkeit einer rechtswidrigen Statusentscheidung über die Versicherteneigenschaft im Erstattungsverfahren

Ein SGB-12-Leistungsträger muss eine Entscheidung über die Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Statusentscheidung, die bei Bestandskraft nicht in einem Erstattungsstreitverfahren zu überprüfen ist, selbst dann als verbindlich hinzunehmen, wenn sie rechtswidrig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 104; SGB X § 44 Abs. 2; SGB XII § 48; SGB XII § 95;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hat.

Der im Februar 1959 geborene A. (im Folgenden: der Versicherte) war seit dem 1. Januar 2005 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten pflichtversichert. Die Gewährung des Arbeitslosengelds II erfolgte durch die Arbeitsförderung Landkreis Kassel.