BSG - Beschluss vom 11.04.2017
B 12 KR 87/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 28/16
SG Hamburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 725/14

Verbeitragung einer von einem türkischen Rentenversicherungsträger gewährten Rente in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungDeutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 87/16 B

DRsp Nr. 2017/13992

Verbeitragung einer von einem türkischen Rentenversicherungsträger gewährten Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I