BAG - Urteil vom 17.02.1998
1 AZR 364/97
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu Art. 9 GG
BAG 88, 38
DB 1998, 480, 1414
JuS 1999, 510
NJW 1999, 2691
NZA 1998, 754
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19. Juni 1996 - 14 Ca 522/95),
II. Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 11. April 1997 - 17/6 Sa 1853/96),

Verband von Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 364/97

DRsp Nr. 1998/16192

Verband von Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig

»1. Gewerkschaftsbeschäftigte können zum Zweck der tarifvertraglichen Regelung ihrer Arbeitsbedingungen einen Verband gründen. 2. Erstarkt ein solcher Verband zur Gewerkschaft, so kann er zum Abschluß von Tarifverträgen auch Kampfmaßnahmen ergreifen, beispielsweise zum Streik aufrufen. 3. Allerdings führen die besonderen arbeitsvertraglichen und mitgliedschaftsrechtlichen Loyalitätspflichten der Gewerkschaftsbeschäftigten gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu Einschränkungen bei der Ausübung des Streikrechts.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gewerkschaft ihre Arbeitnehmer davon abhalten darf, Mitglieder des klagenden Verbandes zu werden.

Der Kläger wurde im April 1994 gegründet. Seine Mitgliedschaft besteht aus Beschäftigten des DGB und dessen Einzelgewerkschaften. In der Präambel zur Satzung des Klägers wird der Wille bekundet, "das bewährte Institut der Tarifautonomie auch im innergewerkschaftlichen Raum zur Geltung zu bringen". Weiter heißt es in der Satzung u.a.:

"§ 2 Verbandszweck

Der Verband vertritt die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Beschäftigten der Gewerkschaften und ihrer Dachorganisation gegenüber diesen Organisationen. Er ist von diesen Organisationen bei seiner Aufgabenerfüllung unabhängig.

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