LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.06.2018
L 10 U 694/17
Normen:
SGB VII § 153 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 220/13

Veranlagung zu einem GefahrtarifAnspruch auf Verselbständigung als eigener GewerbezweigZuschnitt von GewerbezweigenVeranlagung zur selben Gefahrklasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen L 10 U 694/17

DRsp Nr. 2018/15753

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig Zuschnitt von Gewerbezweigen Veranlagung zur selben Gefahrklasse

1. Im Rahmen der Veranlagung zu einem Gefahrtarif besteht ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig nur dann, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt.2. Für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen heranzuziehen und innerhalb der Gewerbezweige kann es nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe abweichende Unternehmen und Unternehmensarten geben, die gleichwohl und trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VII § 153 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zu dem in den Jahren 2012 bis 2017 geltenden 2. Gefahrtarif der Beklagten.