LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.10.2014
L 17 U 84/09
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 U 56/08

Veranlagung zu einem GefahrtarifAbstufung der Beiträge nach dem Grad der UnfallgefahrGerichtlicher Prüfungsumfang

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 17 U 84/09

DRsp Nr. 2015/3474

Veranlagung zu einem Gefahrtarif Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr Gerichtlicher Prüfungsumfang

1. Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. 2. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist, ist nicht Aufgabe der Gerichte. 3. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern.4. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2.