Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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