LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2015
L 17 U 43/13
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 3; SGB VII § 157; SGB VII § 158 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 547
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 165/12

Veranlagung von Betrieben im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung einer Firma zur Anbringung von Wärmedämmsystemen im Gewerbezweig Bauausbau und Fertigteilherstellung

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 17 U 43/13

DRsp Nr. 2015/7842

Veranlagung von Betrieben im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung; Zuordnung einer Firma zur Anbringung von Wärmedämmsystemen im Gewerbezweig "Bauausbau und Fertigteilherstellung"

1. Rechtsgrundlage für die Veranlagung eines Unternehmens zu einem Gefahrtarif ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlagt. 2. Der Unfallversicherungsträger erstellt einen Gefahrtarif als autonomes Recht, in dem zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr Gefahrklassen festzustellen sind. 3. Der als Satzung erlassene Gefahrtarif ist als autonomes Recht von den Gerichten nur daraufhin überprüfbar, ob er mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist. 4. Dem Unfallversicherungsträger ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen ein gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen er sich für die seines Erachtens zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste gefahrtarifliche Regelung entscheiden darf.

Tenor

I.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.12.2012 und der Bescheid vom 25.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.