SG Mainz, vom 20.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 249/01
Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zur gesetzlichen Unfallversicherung unter Anwendung des Gefahrtarifs 2001 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen L 2 U 39/04
DRsp Nr. 2008/9032
Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung zur gesetzlichen Unfallversicherung unter Anwendung des Gefahrtarifs 2001 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung durch Anwendung des Gefahrtarifs 2001 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft im Geltungszeitraum des Gefahrtarifs 2001 ein reines Nachlassverfahren beschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]