BSG - Urteil vom 05.07.2005
B 2 U 32/03 R
Normen:
RVO § 730 § 734 ; SGB VII § 157 § 159 ; SGG § 96 Abs. 1 § 86 ;
Fundstellen:
BSGE 95, 47
NZS 2006, 434
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 4368/99
SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 2944/98 - 17.09.1999,

Veranlagung der Mitgliedsunternehmen in der Unfallversicherung nach einem Gefahrtarif

BSG, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen B 2 U 32/03 R

DRsp Nr. 2006/2218

Veranlagung der Mitgliedsunternehmen in der Unfallversicherung nach einem Gefahrtarif

Gewerbezweige müssen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt, wenn der Unfallversicherungsträger seine Mitgliedsunternehmen nach einem Gefahrtarif veranlagt, der auf Gewerbezweigen aufbaut. Dabei bilden Unternehmen einen Gewerbezweig, die nach Art und Gegenstand verwandt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 730 § 734 ; SGB VII § 157 § 159 ; SGG § 96 Abs. 1 § 86 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin zu dem für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und die darauf beruhenden Beitragsbescheide.