I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.05.2006 - 11 Ca 309/06 - (Bl. 16 f. des PKH-Beiheftes) war der Klägerin unter Rechtsanwaltsbeiordnung, jedoch ohne Zahlungsanordnung, die Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt worden. Das erstinstanzliche Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, - so wie mit Beschluss vom 26.04.2006 - 11 Ca 309/06 - festgestellt (Bl. 30 f. d. Akte).
Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht mit verschiedenen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und zwar so, wie dies aus Blatt 18, 24 ff. und 29 ff. des PKH-Beiheftes ersichtlich ist. Wie im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 (Bl. 30 d. PKH-Beiheftes) angekündigt worden war, setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 04.01.2008 - 11 Ca 309/06 - die von der Klägerin ab dem 15.01.2008 zu zahlenden monatlichen Raten auf (jeweils) 30,00 EUR fest.
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