Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen und den Mitbetroffenen Borgert, dessen Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr.
Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft Bochum und des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden - an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen und ihren Antrag wie folgt begründet:
"Es (gemeint ist das Amtsgericht) hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
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