OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1999
2 Ss OWi 713/99
Normen:
OWiG § 80a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 1, § 4, § 14, § 17, § 19, § 35, § 36, § 37, § 65, § 66, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 46; StPO § 267 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GewArch 2000, 79
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 39 Js 159/98

Urteilsgründe bei Verstoß gegen SchwarzarbeitsG

OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 713/99

DRsp Nr. 2000/7232

Urteilsgründe bei Verstoß gegen SchwarzarbeitsG

»Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt.«

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 1, § 4, § 14, § 17, § 19, § 35, § 36, § 37, § 65, § 66, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 46; StPO § 267 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen und den Mitbetroffenen Borgert, dessen Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit i. V. m. § 1 der Handwerksordnung und den §§ 1, 4, 14, 17, 19, 35 - 37, 65 und 66 OWiG verurteilt und gegen den Betroffenen Schweitzer eine Geldbuße in Höhe von 8.000,- DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft Bochum und des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden - an das Amtsgericht Bochum zurückzuverweisen und ihren Antrag wie folgt begründet:

"Es (gemeint ist das Amtsgericht) hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: