LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.03.2002
4 Ta 180/01
Normen:
ZPO § 319 ; ZPO § 91a ; ZPO § 271 Abs. 1 ; ZPO § 515 Abs. 1 ; ZPO § 566 ; ZPO § 263 ; ZPO § 269 ; ZPO § 346 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1092 e/00

Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Erledigung, Klagerücknahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 180/01

DRsp Nr. 2003/5094

Urteil, Berichtigung, Passivrubrum, Erledigung, Klagerücknahme

»1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden. 2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden, unzulässig ist es, bei lediglich einseitiger Erledigungserklärung im Wege des Berichtigungsbeschlusses den Wegfall einer Prozesspartei aufgrund Klagerücknahme festzustellen und daraufhin im Passivrubrum eine Beklagtenpartei als aus dem Verfahren ausgeschieden zu bewerten. Derartige Feststellungen sind im Urteil oder in einem Beschluss nach § 91 a ZPO zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 319 ; ZPO § 91a ; ZPO § 271 Abs. 1 ; ZPO § 515 Abs. 1 ; ZPO § 566 ; ZPO § 263 ; ZPO § 269 ; ZPO § 346 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Klage vom 16. Februar 2000, beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangen am 15. Juni 2000, gegen Herrn Wilfried Sch. , in Firma Sch. "Ihre Bäckerei", Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2000 aufgelöst worden ist.