OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2004
1 U 185/03
Normen:
ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7/03

Ursächlichkeit der Falschauskunft eines Rentenberaters für eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 1 U 185/03

DRsp Nr. 2004/12509

Ursächlichkeit der Falschauskunft eines Rentenberaters für eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages

»Zur Beweiserleichterung beim Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Falschauskunft und dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die von ihr erhobene Feststellungsklage ist begründet.

Gegenstand der von der Klägerin im ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz erstrebten Feststellung war - unabhängig von der in der Berufungsverhandlung zur Klarstellung angebrachten Ergänzung des Antrages - die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadens, der sich aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin ergibt. Das folgt aus der allein auf diese Fragestellung zugeschnittenen Begründung von Klage und Berufung. Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass dieser Schaden, soweit er erst in der Zukunft entstehen wird, derzeit nicht abschließend beziffert werden kann.