BSG - Urteil vom 27.06.2006
B 2 U 7/05 R
Normen:
BKVO Anl. 1 Nr. 4302;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht 11. Senat - L 11/3 U 1523/00 - 26.11.2004,
SG Wiesbaden, vom 06.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 175/98

Ursachenzusammenhang bei Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Atemwegserkrankung eines Malers

BSG, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen B 2 U 7/05 R

DRsp Nr. 2006/29855

Ursachenzusammenhang bei Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Atemwegserkrankung eines Malers

Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Sie hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (hier zur Nichtanerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung eines Malers als Berufskrankheit gem BKVO Anl. 1 Nr. 4302 bzw BKV Anl Nr. 4302). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl. 1 Nr. 4302;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) und die Gewährung einer Verletztenrente.