Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche des Klägers für die Monate Mai 2001 (9 Urlaubstage) und Juni 2001 (14 Urlaubstage).
Der am 23.04.1955 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser. Seit dem 10.09.1990 ist er im Betrieb der Beklagten als Schlosser tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW und der Bundesmontagetarifvertrag Anwendung.
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