LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2003
18 (13) Sa 1027/02
Normen:
BUrlG § 1 ; BUrlG § 11 Abs. 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 269/02

Urlaubsvergütung, Geldfaktor, Zeitfaktor

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 18 (13) Sa 1027/02

DRsp Nr. 2003/9499

Urlaubsvergütung, Geldfaktor, Zeitfaktor

»1. Bei der Ermittlung des dem Urlaubsentgelt zugrunde zu legenden Geldfaktors gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. 2. Dagegen bestimmt der Zeitfaktor die durch die Freistellung während des Urlaubs konkret ausfallende Arbeitszeit einschließlich der Überstunden. 3. Die während des Urlaubs fortzuzahlende Vergütung errechnet sich durch die Multiplikation des Geldfaktors mit dem Zeitfaktor.«

Normenkette:

BUrlG § 1 ; BUrlG § 11 Abs. 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche des Klägers für die Monate Mai 2001 (9 Urlaubstage) und Juni 2001 (14 Urlaubstage).

Der am 23.04.1955 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser. Seit dem 10.09.1990 ist er im Betrieb der Beklagten als Schlosser tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW und der Bundesmontagetarifvertrag Anwendung.