Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2012 - 2/9/2 Sa 3002/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 Auskunft über die von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttovergütung und sich danach ergebenden Beiträge zu erteilen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks die Einzugsstelle für die ihm als Lohnausgleichskasse und die der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks zustehenden Beiträge.
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