LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2010
3 Sa 190/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; MTV Papierindustrie § 25 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2272/09

Urlaubsgeld in der Papierindustrie; unbegründete Zahlungsklage bei Tarifkonkurrenz zwischen Firmentarifvertrag und Flächentarif; Differenzierungsklausel in Haustarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 190/10

DRsp Nr. 2011/6514

Urlaubsgeld in der Papierindustrie; unbegründete Zahlungsklage bei Tarifkonkurrenz zwischen Firmentarifvertrag und Flächentarif; Differenzierungsklausel in Haustarifvertrag

1. Geht der rechtsgeschäftlich bedeutsame wirkliche Wille der Parteien dahin, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer an Urlaubsgeld vertraglich jeweils nur das schuldet, was sie ihm auch tariflich schuldet, und ist (nach dem Haustarifvertrag) ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 nur begründet, wenn er zum Stichtag "19.01.2009" in der IG BCE organisiert ist, geht der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Arbeitgeberin nicht dahin, dass dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld unabhängig von der jeweiligen weiteren tariflichen Entwicklung zusteht. 2. Hinsichtlich des Regelungsbereichs "Urlaubsgeld" geht ein (zeitlich später abgeschlossener) spezieller Firmentarifvertrag der allgemeinen (auf Verbandsebene als "Flächentarif" vereinbarten) tarifvertraglichen Regelung (§ 25 Nr. 5 ff. MTV Papierindustrie) vor. 3. Die tarifgebundene Arbeitgeberin ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, ihren nichttarifgebundenen Arbeitnehmern das zu gewähren, was sie aufgrund eines Tarifvertrages den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren verpflichtet ist.