BAG - Urteil vom 08.08.2000
9 AZR 517/99
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 6 Sa 241/99 - 24.06.99 - ArbG Aachen - 4 Ca 2212/98 - 4 Ca 2214/98 - 4 Ca 2215/98 Urteil - 4 Ca 2216/98 Urteil - 4 Ca 2217/98 Urteil - 4 Ca 2218/98 - 10.11.98,

Urlaubsgeld: Gleichbehandlungsgebot im Konzern - Zeitungszusteller

BAG, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 517/99

DRsp Nr. 2002/3943

Urlaubsgeld: Gleichbehandlungsgebot im Konzern - Zeitungszusteller

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn ein Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt sowie bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber - wie hier - eine kollektive Regelung trifft. Maßgeblich ist dann auch nicht das quantitative Verhältnis der Gruppen zueinander. Die begünstigte Gruppe kann auch zahlenmäßig kleiner als die benachteiligte Gruppe sein. Daher kann auch die Begünstigung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern den Arbeitgeber dazu verpflichten, sie mit einer zahlenmäßig größeren Gruppe von Arbeitnehmer gleich zu behandeln.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld für 1997.