1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.08.2008 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Jahre 2007 und 2008 weiterhin ein Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 105,46 € brutto zu beanspruchen hat.
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