LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.1997
15 Sa 1441/96
Normen:
BGB §§ 162 242 389 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Urlaubsgeldabkommen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 02.05.1995 § 2 Nr. 5, Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 09.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1049/96

Urlaubsentgelt: Rückforderung - Voraussetzungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 15 Sa 1441/96

DRsp Nr. 2002/8490

Urlaubsentgelt: Rückforderung - Voraussetzungen

Wenn in § 2 Nr. 5 Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes abgestellt wird auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers unter vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahrs, so fällt darunter nicht der Fall der unberechtigten fristlosen Kündigung ohne vorherige Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag des neuen Jahres; das gilt auch dann, wenn am letzten Arbeitstag des alten Urlaubsjahres der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist. Entsprechendes gilt für den Begriff "Austrittsjahr" in § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über Sonderzahlung vom 02.05.1995 für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen; bei der geschilderten Konstellation ist "Austrittsjahr" das neue Jahr.