Die Parteien streiten über die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Urlaubsentgelts für sieben Tage im Oktober 1996.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Polier tätig. Einschlägig ist § 11 Nr. 5.1 Satz 1 des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der BRD in der Fassung vom 19.05.1992, in dem es heißt:
"Das Urlaubsgeld bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Polier in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat."
Die Parteien streiten darüber, ob die gesetzliche Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (gültig ab 01.10.1996) sich auf die tarifvertragliche Regelung dergestalt anpassend auswirkt, dass nunmehr Überstunden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mehr berücksichtigt werden.
Der vom Kläger beanspruchte Unterschiedsbetrag beläuft sich auf 350,44 DM brutto.
Er hat beantragt,
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