LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2000
3 Sa 112/00
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 142
LAGE § 11 BUrlG Nr. 12
BB 2000, 2315
DB 2001, 436
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1796/99

Urlaubsentgelt: Berechnung - Berücksichtigung der Vergütung bei Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 112/00

DRsp Nr. 2003/5157

Urlaubsentgelt: Berechnung - Berücksichtigung der Vergütung bei Mehrarbeit

»1. Die Höhe des Urlaubsentgelts bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Zu den danach nicht zu berücksichtigenden Überstunden zählen nicht die regelmäßig anfallenden, über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeitsstunden. Die tarifliche Arbeitszeit ist für die Bemessung der Entgeltfortzahlung dann ohne Belang, wenn sie mit der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht übereinstimmt. 2. a) Daß nach dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (Bundesgesetzblatt I 1476) ab 01.10.1996 die für die Überstunden geleisteten Vergütungen nicht mehr in die Berechnung des Urlaubsentgeltes einzubeziehen sind, hat seinen Sinn darin, zufällige Unterschiede in der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu vermeiden. Der Arbeitnehmer soll während des Urlaubs das Entgelt erhalten, das er regelmäßig als Arbeitsverdienst zu beanspruchen hat, wobei zufällig anfallende Überstunden keine Bedeutung mehr haben sollen.