Autor: Kloppenburg |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht zur Selbstbeurlaubung berechtigt. Eine Selbstbeurlaubung ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Das gilt sowohl für Erholungs- als auch für Bildungsurlaub. Notfalls muss der Urlaub also im Eilverfahren durchgesetzt werden.
Im Eilverfahren ist darzulegen, dass ein Urlaubsantrag gestellt worden ist und dass dieser sofort oder im Nachhinein ohne ausreichende Begründung abgelehnt worden ist. Der Arbeitgeber ist als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und den Urlaub festzusetzen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BUrlG erfüllt sind.47)
Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn
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