BAG - Urteil vom 09.08.2011
9 AZR 352/10
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 63/11
BB 2012, 1345
BB 2012, 1356
NZA-RR 2012, 129
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1448/09
ArbG Köln, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2355/09

Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen

BAG, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 352/10

DRsp Nr. 2011/16962

Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. April 2010 - 12 Sa 1448/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, den gesetzlichen Mindesturlaub für die Jahre 2007 und 2008 abzugelten.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1975 als Krankenschwester beschäftigt. Sie verdiente zuletzt in Teilzeit bei einer Fünf-Tage-Woche monatlich 829,86 Euro brutto. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) an.

Seit dem 19. Oktober 2006 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zum 31. März 2008.

Die Klägerin machte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2009 gegenüber der Beklagten vergeblich die Abgeltung ihres gesetzlichen sowie die Abgeltung der aus dem TV-L folgenden weiteren Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 1.613,62 Euro brutto geltend.

In § 37 Abs. 1 TV-L heißt es: