VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2016
3 ZB 15.1469
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; UrlV § 11; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 14.212

Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten für nicht genommenen Erholungsurlaub aufgrund Dienstunfähigkeit aus Krankeitsgründen

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 3 ZB 15.1469

DRsp Nr. 2016/14608

Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten für nicht genommenen Erholungsurlaub aufgrund Dienstunfähigkeit aus Krankeitsgründen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; UrlV § 11; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.