Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1955 als Glaser mit einem Stundenlohn von zuletzt 18,40 DM brutto beschäftigt. Außerdem zahlt der Beklagte an den Kläger durchgehend monatlich vermögenswirksame Leistungen von 52,-- DM.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für das Glaserhandwerk im Innungsbereich Düsseldorf (RTV) vom 27. September 1988, gültig ab 1. Juli 1987, anzuwenden.
Nach § 10 RTV erhalten Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören, eine jährliche - je zur Hälfte im Mai und im November fällige - Sondervergütung als zusätzliches Urlaubsgeld und als 13. Monatseinkommen.
In § 9 Nr. 5 a RTV ist bestimmt:
"Als Urlaubsvergütung ist der tatsächliche Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate zugrunde zu legen. Der Bruttolohn dieser Zeit ist durch die Zahl 252 zu dividieren. Der so ermittelte Betrag ergibt die Bruttourlaubsvergütung je Urlaubstag."
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