LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2009
9 Sa 163/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1876/08

Urlaubsabgeltunganspruch bei Krankheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 163/09

DRsp Nr. 2009/23042

Urlaubsabgeltunganspruch bei Krankheit

1. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. 2. Ein Vertrauensschutz ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2006 in der Sache Schutz-Hoff in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kommt nicht mehr in Betracht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.01.2009, Az.: 6 Ca 1876/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand: