LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2012
16 Sa 1352/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 101
EzA-SD 2012, 8
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 95/11

Urlaubsabgeltung; Verfall der Ansprüche bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1352/11

DRsp Nr. 2012/5145

Urlaubsabgeltung; Verfall der Ansprüche bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern

1. Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können. 2. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt. 3. § 15 MTV Einzelhandel NRW enthält keine eigenständigen Regelungen für den Verfall übergesetzlichen Urlaubs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – wird in Höhe einer Verurteilung von 1.003,00 € und von 5.050,00 € als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von

6.060,00 € nebst Zinsen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.