BAG - Urteil vom 09.08.2011
9 AZR 475/10
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 2; BGB § 206; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 35 Abs. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 45 Abs. 2; Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2012, 122
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 166
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1571/09
ArbG Wuppertal, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1128/09

Urlaubsabgeltung; Verfall der Abgeltungsansprüche [§ 45 Abs. 2 AVR]; Hinderung des Verfalls bei einmaliger Geltendmachung

BAG, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 475/10

DRsp Nr. 2012/12

Urlaubsabgeltung; Verfall der Abgeltungsansprüche [§ 45 Abs. 2 AVR]; Hinderung des Verfalls bei einmaliger Geltendmachung

1. Nimmt der Arbeitsvertrag wirksam Bezug auf Arbeitsvertragsrichtlinien (hier: AVR) und verstoßen weder der Vertrag selbst noch die Richtlinien gegen §§ 305 ff., führt dies auch zur Anwendbarkeit von in den Richtlinien enthaltenen Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. 2. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. 3. Bestimmen die Richtlinien (hier: § 45 Abs. 3 AVR), dass für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung der Ansprüche ausreicht, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen, hindert dies den Verfall der Ansprüche nur dann, wenn es sich tatsächlich um den gleichen Tatbestand handelt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2010 - 7 Sa 1571/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 2; BGB § 206; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; § Abs. ;