1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.01.2009 - 6 Ca 412/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten aus einem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis noch Urlaubsabgeltung, Restlohnzahlung für den Monat Mai 2007 sowie die Herausgabe des Sozialversicherungsnachweisheftes verlangen kann.
Die Klägerin war vom 10.10.2006 bis zum 31.05.2007 bei der Autovermietung A. gemäß Arbeitsvertrag vom 26.10.2006 als Büroangestellte gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.500,-- € brutto beschäftigt.
Die Klägerin war vom 02.04.2007 bis zum 30.04.2007 arbeitsunfähig erkrankt, sowie ferner vom 10.05.2007 bis zum 16.05.2007.
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