LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2011
16 Sa 516/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; MTV Metallbauerhandwerk § 7 Nr. 6; MTV Metallbauerhandwerk § 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1601/10

Urlaubsabgeltung im Metallbauerhandwerk bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 516/11

DRsp Nr. 2011/21149

Urlaubsabgeltung im Metallbauerhandwerk bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Der Manteltarifvertrag des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks in NRW enthält keine eigenständige Regelung zum Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche der Arbeitnehmer.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.02.2011 – 3 Ca 1601/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; MTV Metallbauerhandwerk § 7 Nr. 6; MTV Metallbauerhandwerk § 8 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 26.03.1952 geborene Kläger war vom 14.11.1988 bis zum 30.06.2010 als Elektromonteur bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers. Er bezog einen Bruttostundenlohn von 16,07 €, bestehend aus einem Grundlohn von 15,38 € und einer Montagezulage von 0,69 € bei einer Arbeitszeit von 37 Stunden in der Fünf-Tage-Woche. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter.