LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.02.2010
3 Sa 410/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AE 2010, 239
DB 2010, 1243
LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 24
SchlHA 2010, 416
ZInsO 2010, 1952
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 948 a/09

Urlaubsabgeltung für vertraglichen Mehrurlaub bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; Vertragsauslegung zur Vereinbarung von Mehrurlaub

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 410/09

DRsp Nr. 2010/9011

Urlaubsabgeltung für vertraglichen Mehrurlaub bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; Vertragsauslegung zur Vereinbarung von Mehrurlaub

1. Aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die bezüglich Urlaub nur regelt, dass der Vertragspartner einen Urlaub von 30 Arbeitstagen jährlich erhält, ergibt sich keine Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub. 2. Enthält eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, verfällt auch der übergesetzliche Mehrurlaub nicht bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am 31.03. des Folgejahres.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.794,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (beide Instanzen).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand: