LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2000
11 Sa 428/00
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 498
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2781/99

Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 428/00

DRsp Nr. 2002/16964

Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als Surrogat des Urlaubsanspruchs ebenso wie dieser selbst der Befristung. Deshalb erlischt der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG - mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März des folgenden Jahres. Daraus ergibt sich, dass der aufgrund des Abgeltungsanspruchs aus § 7 Abs. 4 BUrlG zu zahlende Geldbetrag einem Arbeitnehmer nur dann zusteht, wenn er bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubsanspruchs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in diesem Zeitraum hätte erbringen können.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 01.03.1968 bei der Beklagten, die eine Deponie betreibt, als Müllverdichter und Werkstattmitarbeiter beschäftigt. Sein durchschnittliches Monatseinkommen betrug zuletzt DM 3.027,50.