BAG - Urteil vom 10.05.2005
9 AZR 253/04
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 551 Abs. 3 ; MTArb § 53 Abs. 1 § 54 Abs. 1 § 62 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 112
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1227/03
ArbG Koblenz, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3697/02

Urlaubsabgeltung; Erwerbsminderung; Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 253/04

DRsp Nr. 2005/19623

Urlaubsabgeltung; Erwerbsminderung; Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, der seine Erwerbsminderung feststellt, wenn der Arbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Dies gilt auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2001, in dem § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb anstelle des Begriffes "erwerbsgemindert", noch die Formulierung "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" enthielt. 2. Ist der Arbeiter über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraumes (30. Juni des Folgejahres, § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb) arbeitsunfähig krank, so erlischt sein Anspruch auf Abgeltung noch offenen Urlaubs.