LAG Berlin - Beschluss vom 09.03.1995
8 Ta 3/95
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; AFG § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 26860/94

Urlaubsabgeltung: Entziehung der Arbeitserlaubnis

LAG Berlin, Beschluss vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 8 Ta 3/95

DRsp Nr. 2001/12073

Urlaubsabgeltung: Entziehung der Arbeitserlaubnis

Wird einem Arbeitnehmer aufgrund einer Ausreiseaufforderung die Arbeitserlaubnis entzogen und ist er daher aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, hat er auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; AFG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Urlaubsabgeltung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit dem 01. August 1992 als Pflegehelferin in einem von der Beklagten geführten Krankenhaus beschäftigt. Vertraglich waren die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 04. Juli 1994, da der Klägerin, die kroatische Staatsangehörige ist, mit Wirkung vom 05. Juli 1994 aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Ausreiseaufforderung die Arbeitserlaubnis entzogen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie für das Jahr 1994 einen anteiligen Erholungsurlaub von neun Urlaubstagen erworben, dessen Abgeltung sie im Juli 1994 von der Beklagten erfolglos verlangte.