LAG Köln - Urteil vom 07.06.2011
12 Sa 1530/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 613 a Abs. 6; RTV Gebäudeeinigerhandwerk § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1492/10

Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Klage bei tariflichem Ausschluss infolge fehlender Geltendmachung gegenüber Betriebsveräußerin

LAG Köln, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1530/10

DRsp Nr. 2011/16030

Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Klage bei tariflichem Ausschluss infolge fehlender Geltendmachung gegenüber Betriebsveräußerin

1. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. 2. Im Fall des Betriebsübergangs und der Unsicherheit des betroffenen Arbeitnehmers, ob er einen Widerspruch i. S. d. § 613 a Abs. 6 BGB erklären will, ist dieser bei Anwendbarkeit von Ausschlussfristenregelungen gehalten, mögliche Entgeltansprüche zur zunächst prophylaktischen Wahrung der Ausschlussfristen auch gegen den „alten" Arbeitgeber geltend zu machen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 - 2 Ca 1492/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 613 a Abs. 6; RTV Gebäudeeinigerhandwerk § 22 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit.