LAG München - Urteil vom 12.05.2011
3 Sa 1064/10
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 88/2003/EG Art 7; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 5; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 7; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 8; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 9;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2286/10

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im bayerischen Baugewerbe; unbegründete Klage bei tariflichem Verfall der Ansprüche; Ausschluss richtlinienkonformer Auslegung der gesetzlichen Öffnungsklausel und tarifvertraglicher Urlaubsregelung

LAG München, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1064/10

DRsp Nr. 2011/16047

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im bayerischen Baugewerbe; unbegründete Klage bei tariflichem Verfall der Ansprüche; Ausschluss richtlinienkonformer Auslegung der gesetzlichen Öffnungsklausel und tarifvertraglicher Urlaubsregelung

1. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Öffnungsklausel in § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist nicht möglich (im Anschluss an BAG 17.11.2009 - 9 AZR 844/08). 2. Entsprechendes gilt für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. 3. Die tarifvertragliche Urlaubsregelung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern stellt ein fein austariertes beitragsfinanziertes System dar, das keine planwidrige Regelungslücke enthält.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.09.2010 - 31 Ca 2286/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 88/2003/EG Art 7; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 5; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 7; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 8; TV Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern § 9;

Tatbestand: