LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2012
9 Sa 52/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; EU-Grundrechtecharta Art. 31;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 12
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 405/11

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 52/12

DRsp Nr. 2012/15661

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

Die Einführung einer Verfallsfrist für Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die mehrere Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig erkrankt waren, durch richterliche Rechtsfortbildung ist nicht möglich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 27.10.2011, Az.: 5 Ca 405/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; EU-Grundrechtecharta Art. 31;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.1989 als Prokurist in der Funktion des Marktbereichsleiters zuletzt gegen 8.711 EUR brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund gerichtlichen Vergleichs mit dem 31.3.2011.

Unter Einschluss eines Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stand dem Kläger ein jährlicher Urlaubsanspruch von 36 Arbeitstagen zu. Der Kläger war auf Grund Erkrankung seit 2006 nicht mehr in der Lage, Urlaub zu nehmen. Es errechnete sich ein ursprünglicher Urlaubsanspruch für den genannten Zeitraum von insgesamt 189 Tagen. Die Beklagte nahm eine Abgeltung von 54 Tagen vor. Der Kläger begehrt die Abgeltung von restlichen 135 Tagen, was rechnerisch unstreitig einem Betrag von 55.999,35 EUR brutto entspricht.