LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2011
12 Sa 1832/10
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; ILO-Convention 132 Art. 3 Abs. 1; ILO-Convention 132 Art. 5 Abs. 4; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 775/10

Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums hinaus

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1832/10

DRsp Nr. 2011/15573

Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums hinaus

1. Der Urlaubsanspruch ist nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraums "befristet". Das folgt aus BUrlG, ILO-Convention 132 sowie europäischem Unionsrecht, das den Arbeitgeber verpflichtet, die tatsächliche Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zu ermöglichen, und dem Arbeitnehmer nicht - zur Vermeidung von Anspruchsverlust - die Stellung eines "Urlaubsantrags" oder besondere Schritte zur gerichtlichen Durchsetzung des Urlaubsanspruchs zumutet. 2. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Der laufenden Verjährung unterliegt auch der (im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Naturalanspruch ersetzende) Abgeltungsanspruch.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.12.2010 teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 1.821,66 € brutto (nebst Zinsen) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;