LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2011
5 Sa 416/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; IAO-Übereinkommen Nr. 132 Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1044
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1578/10

Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; zeitlich unbeschränkte Geltendmachung für die Vergangenheit; Ausschluss gesetzlicher Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Bezug von Arbeitslosengeld

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 416/11

DRsp Nr. 2011/17404

Urlaubsabgeltung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; zeitlich unbeschränkte Geltendmachung für die Vergangenheit; Ausschluss gesetzlicher Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Bezug von Arbeitslosengeld

1) Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 findet keine Anwendung. 2) Für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezieht, entstehen keine gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche.

Tenor

1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 27.01.2011 - 1 Ca 1578/10 lev - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.249,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 7/10, die Beklagte zu 3/10; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13/25, die Beklagte zu 12/25.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; IAO-Übereinkommen Nr. 132 Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand