Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Der im Mai 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Oktober 1999 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag "auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 23.03.1999, des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23.10.1997 sowie des Altersteilzeitgesetzes (ATZG)". Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte im Blockmodell geführt werden mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. August 2000 und einer sich anschließenden Freistellungsphase vom 1. September 2000 bis zum 31. Mai 2001. Zum Urlaub enthält der Altersteilzeitarbeitsvertrag folgende Regelung:
"6. Urlaub
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