Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung.
Das mit dem Kläger am 01.02.1977 begründete Arbeitsverhältnis, welches sich nach dem gemeinsamen Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metall- und Elektroindustrie richtete, wurde zum 31.03.2004 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauerte nach dem Vortrag des Klägers dessen, seit 09.03.2004 gegebene, Arbeitsunfähigkeit an.
Unter dem 06.10.2004 erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für die drei Monate im Jahre 2004 in Höhe von acht Urlaubstagen.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 20.09.2005 - 8 Ca 1055/05 - sowie den Streitstand und die Anträge wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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