BGB § 257 ; BUrlG § 7 Abs. 1, Abs. 3 ; PostneuordnungsGPostneuordnungsG (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - vom 14. September 1994) Art. 4 § 21 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - vom 6. Januar 1955 - in der am 30. Juni 1994 geltenden Fassung) § 23 Abs. 1, Abs. 10, Abs. 17 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (12) Sa 455/95 - 26.07.95,
ArbG Düsseldorf, vom 17.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6283/94
Urlaub: Nachgewährung infolge Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 792/95
DRsp Nr. 2002/7582
Urlaub: Nachgewährung infolge Arbeitsunfähigkeit
Ist der Urlaub so festgesetzt, daß er nicht vor dem Stichtag für den Antritt des übertragenen Urlaubs nach § 23 des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost beendet wird, hat der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers keine Verpflichtung, die wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht anzurechnenden Urlaubstage nachzugewähren. In diesem Fall verfallen die wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllten Urlaubsansprüche.
Normenkette:
BGB § 257 ; BUrlG § 7 Abs. 1, Abs. 3 ; PostneuordnungsGPostneuordnungsG (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - vom 14. September 1994) Art. 4 § 21 ; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - vom 6. Januar 1955 - in der am 30. Juni 1994 geltenden Fassung) § 23 Abs. 1, Abs. 10, Abs. 17 ; TVG § 1 ;
Tatbestand
Die Parteien streiten über 20 Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1993/1994.
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