BAG - Urteil vom 29.09.2011
2 AZR 674/10
Normen:
ZPO § 561; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 4, 6, 7 Buchst. b; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; ZPO § 589 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 178
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 224/09
ArbG Chemnitz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5239/03

Urkundenbeweis i.S. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO; Restitutionsklage; Wiederaufnahme der Ermittlungen nach staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung als Restitutionsgrund; nachträglicher Urkundenbeweis

BAG, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 674/10

DRsp Nr. 2012/4520

Urkundenbeweis i.S. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO; Restitutionsklage; Wiederaufnahme der Ermittlungen nach staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung als Restitutionsgrund; nachträglicher Urkundenbeweis

Orientierungssätze: 1. Ein Strafurteil, das nach rechtskräftiger Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits ergangen ist, zählt nicht zu den Urkunden, die nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO eine Restitutionsklage begründen könnten. 2. Ein Urteil, das die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers mit der Begründung abweist, die der Kündigung zugrunde liegende Strafanzeige entbehre einer Berechtigung, und das sich insoweit maßgeblich auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO stützt, unterliegt nicht deshalb der Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 6 ZPO, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsrechtsstreits wieder aufgenommen wurden und zu einer - rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010 - 6 (5) Sa 224/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 561; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 4, 6, 7 Buchst. b; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; ZPO § 589 Abs. 1;

Tatbestand: