OLG München - Urteil vom 25.11.1999
29 U 2437/97
Normen:
UrhG § 69 a Abs. 3 ; PostVerwG § 24 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1211
NZA-RR 2000, 258
OLGR-München 2000, 110
ZUM-RD 2000, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15354/91

Urheberrechtsschutz eines Computerprogramms; Anspruch des Bediensteten auf angemessene Vergütung

OLG München, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 29 U 2437/97

DRsp Nr. 2000/9015

Urheberrechtsschutz eines Computerprogramms; Anspruch des Bediensteten auf angemessene Vergütung

»1. Ein Computerprogramm genießt gemäß § 69 a Abs. 3 UrhG grundsätzlich schon dann Urheberrechtsschutz, wenn es spezielle organisatorische Vorgaben im Rahmen einer individuellen Problemlösung berücksichtigt.2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem solchen Programm steht einem Arbeitnehmer oder Beamten, der das Programm nicht in Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben geschaffen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen seinen Dienstherrn zu.3. Bei einem Beamten der Deutschen Bundespost steht einem Vergütungsanspruch der Umstand nicht entgegen, daß er bereits Prämien auf der Grundlage von § 24 PostVerwG erhalten hat.«

Normenkette:

UrhG § 69 a Abs. 3 ; PostVerwG § 24 ;

Gründe: