LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.06.2005
2 Sa 55/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 § 14 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 6 Ca 2471 d/04 vom 12.01.2005,

Unzutreffende Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 55/05

DRsp Nr. 2005/12319

Unzutreffende Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

»1. Grundsätzlich ist bei Vereinbarung einer Befristung die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag nicht erforderlich.2. Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen - unzutreffenden - Sachgrund an, so ist damit nicht vereinbart, dass die Wirksamkeit der Befristung mit dem angegebenen Sachgrund stehen und fallen solle, es sei denn, der Arbeitnehmer kann darlegen, dass die sachgrundlose Befristung abbedungen worden ist. Dies gilt auch für die öffentliche Hand als Arbeitgeber. Sie trifft insoweit keine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7 § 14 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung.

Der Kläger ist am ...1963 geboren. Er ist verheiratet. Vor 14 Monaten haben er und seine Ehefrau ein Kind adoptiert. Bei der Beklagten war er gemäß dem Arbeitsvertrag vom 27.08.2002 mit Wirkung vom 01.09.2002 als Arbeiter (Feinblechner/Installateur) bis zum 31.08.2004 befristet beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist zur Begründung der Befristung angegeben "nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG ". Das Einladungsschreiben der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch (Blatt 42 d. A.) enthält folgende Formulierung: