Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung.
Der Kläger ist am ...1963 geboren. Er ist verheiratet. Vor 14 Monaten haben er und seine Ehefrau ein Kind adoptiert. Bei der Beklagten war er gemäß dem Arbeitsvertrag vom 27.08.2002 mit Wirkung vom 01.09.2002 als Arbeiter (Feinblechner/Installateur) bis zum 31.08.2004 befristet beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist zur Begründung der Befristung angegeben "nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG ". Das Einladungsschreiben der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch (Blatt 42 d. A.) enthält folgende Formulierung:
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