LAG Köln - Beschluss vom 05.03.2009
13 TaBV 97/08
Normen:
BetrVG § 5; BetrVG § 76; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 119/07

Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei ungekündigter und abschließender Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung für übertarifliche Mitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb

LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 97/08

DRsp Nr. 2009/20411

Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei ungekündigter und abschließender Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung für übertarifliche Mitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb

1. Erfasst der Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung und Zutrittskontrolle auch übertarifliche Mitarbeiter (ÜT-Mitarbeiter) und handelt es sich insoweit um abschließende Regelungen, ist eine von den Arbeitgeberinnen beantragte Einigungsstelle, die über die Arbeitszeiterfassung für ÜT-Mitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb und eine Sonderregelung für ÜT-Mitarbeiter entscheiden soll, zur Regelung dieser Materie nicht zuständig. 2. Solange eine Betriebsvereinbarung ungekündigt fortbesteht, sperrt sie aufgrund ihrer schuldrechtlich wirkenden Bindung der Betriebsparteien die geregelte Materie mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für eine Neuregelung derselben Materie unzuständig ist.

Tenor:

1) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2008 - 3 BV 119/07 - abgeändert:

Die Anträge der Beteiligten zu 1) - 4) werden zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5; BetrVG § 76; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 1;

Gründe: